Direkte Einleitung in Oberflächengewässer
Die direkte Einleitung von Wasser und anderen Stoffen in ein Gewässer ist nach § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungspflichtig. Ebenso genehmigungspflichtig ist die Entnahme von Wasser aus einem Gewässer und andere Maßnahmen, die den Wasserkörper erheblich beeinflussen.
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Für stehende Gewässer 2. Ordnung, also alle nicht-schiffbaren Seen und Teiche, liegt die ³Ò±ð·Éä²õ²õ±ð°ù²¹³Ü´Ú²õ¾±³¦³ó³Ù jeweils beim bezirklichen Umwelt-und Naturschutzamt. Genehmigungspflichtig sind Veranstaltungen auf und am Gewässer, die Errichtung von Anlagen am Gewässer, sowie das Tauchen mit Sauerstoffgerät.