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ARCHIV: Rundschreiben Soz Nr. 08/2020 über die Leistungen der Eingliederungshilfe während der Zeit der pandemiegemäßen Einschränkungen

vom 15.04.2020; Außer Kraft getreten am 30.09.2020 – siehe Rundschreiben Soz Nr. 21/2020

Im Anschluss an das Rundschreiben Soz Nr. 03/2020 sollen nachfolgend Fragestellungen beantwortet werden, die sich im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe durch vertragliche Leistungserbringer nach BRV vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Einschränkungen ergeben.

Das Rundschreiben gilt nur für den Teilhabefachdienst Soziales und das LAGeSo. Für nicht vertraglich gebundene Leistungserbringer der Eingliederungshilfe (z.B. Einzelfallhilfe) werden im Rundschreiben Soz Nr. 03/2020 Regelungen getroffen. Über angebotsbezogene Regelungen wird im Übrigen in den Informationsschreiben 1 bis 3 (Anlage) informiert.

Hauptziel bleibt, die Ausbreitung der Pandemie einzudämmen. Die Versorgung der Menschen mit Behinderungen muss trotz der eingeschränkten Bewegungsfreiheit so weit als möglich angepasst sichergestellt werden.

I. ÇàÇà²ÝÊÓÆµsbezogene Einschränkungen

Einige ÇàÇà²ÝÊÓÆµe sind auf der Grundlage insbesondere der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (im Folgenden: EindV)[1] oder durch Anordnung des Gesundheitsamtes – weitestgehend – geschlossen worden. Dies gilt vor allem für tagesstrukturierende ÇàÇà²ÝÊÓÆµe und die Arbeit in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen.

Eine Änderung des Bescheids bzw. der Kostenübernahme ist nicht erforderlich, wenn

  • das ÇàÇà²ÝÊÓÆµ gemäß § 7a EindV oder der Anordnung eines Gesundheitsamtes geschlossen
    wurde und
  • eine Notbetreuung möglich ist und angeboten wurde (Nr. I.1.) oder Mitarbeitende des geschlossenen ÇàÇà²ÝÊÓÆµs (Nr. I.2.) in anderen ÇàÇà²ÝÊÓÆµen (z.B. in Wohnformen) eine Betreuung (ggf. angepasst an die Krisensituation) im Rahmen des bisherigen ³Õ±ð°ù²µÃ¼³Ù³Ü²Ô²µsumfangs sicherstellen und hieraus unmittelbar keine neuen oder höheren Betreuungsbedarfe entstehen.

fn1. Die EindV ist im Nachgang zu diesem Rundschreiben am 22.04.2020 neugefasst worden. Nach dieser Änderung wurde § 7a inhaltsgleich in § 10a übertragen.

1. Tatsächlich geleistete Notbetreuung in einem geschlossenen ÇàÇà²ÝÊÓÆµ

Eine Änderung der Kostenübernahme ist nicht erforderlich, soweit eine Notbetreuung in einem geschlossenen ÇàÇà²ÝÊÓÆµ tatsächlich geleistet wird. Es wird dann vermutet, dass die Leistung wie bewilligt erbracht wurde.

Voraussetzung für eine Notbetreuung ist, dass das reguläre ÇàÇà²ÝÊÓÆµ im Sinne von § 7a EindV oder durch Anordnung des Gesundheitsamtes (grundsätzlich) geschlossen wurde und eine Notbetreuung zulässig ist. Eine (angepasste) Leistung ist tatsächlich zu erbringen.

Die Notbetreuung ist bezogen

  • auf die Notwendigkeit,
  • Art der Leistungen und
  • Dauer der Notbetreuung

gemäß Anlage zum Rundschreiben durch den Teilhabefachdienst zu dokumentieren und zur Akte zu nehmen. Die Dokumentation gilt als Mitteilungsbogen nach Nr. 111 Abs. 2 AV EH.

Folgebewilligungen bzw. Kostenübernahmen können nur auf Basis der Dokumentation entsprechend des Rundschreibens Soz Nr. 03/2020 pauschal vorgenommen werden.

2. Betreuung wird außerhalb des geschlossenen ÇàÇà²ÝÊÓÆµs erbracht

Eine Änderung der Kostenübernahme ist ebenfalls nicht erforderlich, soweit das ÇàÇà²ÝÊÓÆµ gemäß EindV oder auf Anordnung des Gesundheitsamtes geschlossen worden ist, eine Notbetreuung nicht erforderlich und die Mitarbeitenden des geschlossenen ÇàÇà²ÝÊÓÆµs die
Betreuung bei Leistungsanbietern der Wohnformen (ggf. angepasst an die Krisensituation) im Rahmen des bisherigen ³Õ±ð°ù²µÃ¼³Ù³Ü²Ô²µsumfangs sicherstellen und hieraus unmittelbar keine neuen oder höheren Betreuungsbedarfe entstehen. Es wird vermutet, dass die Leistung wie bewilligt erbracht wurde.

Das Gleiche gilt, wenn ein Leistungserbringer mit mehreren Leistungsangeboten (z.B. BFBTS/ TBTSB und Wohnangebot) die Mitarbeitenden des geschlossenen ÇàÇà²ÝÊÓÆµes (z.B. BFBTS/ TBTSB) im offenen ÇàÇà²ÝÊÓÆµ (z.B. Wohnangebot) einsetzt und eine adäquate vergütungsneutrale Betreuung der an sich im geschlossenen ÇàÇà²ÝÊÓÆµ zu betreuenden leistungsberechtigten Personen im offenen ÇàÇà²ÝÊÓÆµ sichergestellt wird.

Der Teilhabefachdienst nimmt zur Akte:

  • Leistungsberechtigte Personen, die tatsächlich (ggf. am anderen Ort) im offenen ÇàÇà²ÝÊÓÆµ statt im geschlossenen ÇàÇà²ÝÊÓÆµ betreut werden (können),
  • Art der Leistungen und
  • Dauer der Ersatzbetreuung

Die Dokumentation durch den Teilhabefachdienst ist gemäß Anlage zum Rundschreiben vorzunehmen, zur Akte zu nehmen und gilt als Mitteilungsbogen nach Nr. 111 Abs. 2 AV EH.

Folgebewilligungen bzw. Kostenübernahmen können nur auf Basis der Dokumentation entsprechend des Rundschreibens Soz Nr. 03/2020 pauschal vorgenommen werden.

3. Betreuung ist nicht (wie bewilligt) sichergestellt

Die Bewilligung gegenüber der leistungsberechtigten Person ist zu ändern, wenn

  • eine Notbetreuung nach Nr. I. 1. durch das geschlossene ÇàÇà²ÝÊÓÆµ nicht erforderlich ist
    und
  • eine Betreuung in einem offenen ÇàÇà²ÝÊÓÆµ durch Mitarbeitende des geschlossenen ÇàÇà²ÝÊÓÆµs (im Sinne Nr. I. 2.) nicht geleistet wird.

Voraussetzung ist eine Stellungnahme des Leistungserbringers gegenüber dem Teilhabefachdienst sowie gegenüber dem Land für die betroffenen o.g. Leistungstypen (wfbm_bfbts@senias.berlin.de ), dass eine Betreuung nicht zu leisten ist. Die Stellungnahme enthält das vorhandene und eingesetzte Personal (VZÄ).

Der Teilhabefachdienst prüft anhand der Stellungnahme, ob die Voraussetzungen einer nicht sichergestellten Betreuung vorliegen, sowie ob oder wie anderweitig der Bedarf zu decken ist (z.B. Einzelfallhilfe). Der Teilhabefachdienst bewilligt nach überblicksartiger, summarischer
Prüfung (gemäß des Rundschreibens Soz Nr. 03/2020) die anderweitige Bedarfsdeckung unter Verweis auf dieses Rundschreiben und stellt eine weitere Kostenübernahme über ein Jahr aus.

Die Kostenübernahme gegenüber dem bisherigen Leistungserbringer wird eingestellt. Der Teilhabefachdienst teilt der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung (wfbm_bfbts@senias.berlin.de ) dies unverzüglich mit.

Die Dokumentation ist durch den Teilhabefachdienst gemäß Anlage zum Rundschreiben vorzunehmen, zur Akte zu nehmen und gilt als Mitteilungsbogen nach Nr. 111 Abs. 2 AV EH.

4. Annexleistungen (Fahrdienste, Mittagessen in WfbM)

Kostenübernahmen für Annexleistungen wie z.B. Fahrdienste können nur übernommen werden, soweit sie tatsächlich anfallen. Fahrdienste könnten jedoch auch einen Anspruch nach dem SodEG haben. Hierzu wird durch ein gesondertes Rundschreiben informiert.

Hinsichtlich der Kosten für das Mittagessen in Werkstätten beachten Sie bitte die in der Anlage 2 befindlichen Schreiben des BMAS.

5. Sonderregelung für Persönliche Assistenz

Die Auszahlungszeitpunkte im Rahmen der Persönlichen Assistenz werden angeglichen.
Persönliche Assistenz,

  • die im Arbeitgebermodell geleistet wird und
  • die durch Leistungserbringer erbracht wird, die einen Vertrag nach SGB XI/XII sowie einen Vertrag nach SGB IX haben,

wird einheitlich am Monatsanfang geleistet.

II. Personengebundene Einschränkungen

Eine Änderung des Bescheids bzw. der Kostenübernahme ist erforderlich bei

  • Krankheit der leistungsberechtigten Person bzw. der behinderungsbedingten Nichtinanspruchnahme des ÇàÇà²ÝÊÓÆµs (II.1.) und
  • bei krankheitsbedingten Ausfällen der Mitarbeitenden, die die Versorgung der Menschen mit Behinderungen nicht mehr möglich machen (II.2.).

1. krankheitsbedingter Ausfall der leistungsberechtigten Person bzw. behinderungsbedingte Nichtinanspruchnahme des ÇàÇà²ÝÊÓÆµs

a. Erkrankung der leistungsberechtigten Person

Soweit die Betreuung wegen einer Erkrankung der leistungsberechtigten Person entfällt, greifen die vertraglich vereinbarten Freihalteregelungen und Meldepflichten des Leistungserbringers gegenüber dem Teilhabefachdienst.

b. behinderungsbedingte Nichtinanspruchnahme des ÇàÇà²ÝÊÓÆµs

Eine Änderung des Bewilligungsbescheids kann erforderlich werden, soweit eine leistungsberechtigte Person, obwohl sie nicht vom Corona-Virus infiziert bzw. von Maßnahmen des Gesundheitsamtes betroffen ist, aufgrund ihrer Beeinträchtigung ein ÇàÇà²ÝÊÓÆµ innerhalb der Geltungsdauer der EindV nicht annehmen kann. Hierzu muss zuvor eine Stellungnahme des Leistungserbringers des geschlossenen ÇàÇà²ÝÊÓÆµes vorliegen, die Bedarfsdeckung nicht angepasst vornehmen zu können.

Die Kostenübernahme bleibt bestehen, soweit der Leistungserbringer im Rahmen des bisherigen ÇàÇà²ÝÊÓÆµs alle Maßnahmen getroffen hat (z.B. Betreuung durch ein Alternativangebot, vgl. Nr. I. 2.) und wenn das offene ÇàÇà²ÝÊÓÆµ oder ein anderer Leistungserbringer die Betreuung übernimmt. Andernfalls wird gemäß Nr. I. 3. die Kostenübernahme des bisherigen Leistungserbringers eingestellt.

c. Dokumentation bei personenbedingten Gründen (Nr. 1a und b)

Die Dokumentation ist gemäß Anlage zum Rundschreiben vorzunehmen und gilt als Mitteilungsbogen nach Nr. 111 Abs. 2 AV EH.

2. krankheitsbedingter Ausfall eines oder mehrere Mitarbeitenden

Eine Krankheit eines oder mehrerer Mitarbeitenden zieht grundsätzlich die gesetzlich vorgesehenen Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall nach sich. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf Leistungen, Leistungsbescheid sowie Kostenübernahme. Führt die Krankheit der Mitarbeitenden dazu, dass das ÇàÇà²ÝÊÓÆµ nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können, ist im Rahmen der krisenbedingt eingeschränkten Möglichkeiten der Leistungserbringer gehalten, für Ersatz zu sorgen oder das ÇàÇà²ÝÊÓÆµ in eingeschränkter Form zu erbringen. Auf die durch Erlass vom 25.03.2020 zulässigen Abweichungen von der WTG-PersV wird hingewiesen. Führt die Krankheit zu pandemiebedingten Maßnahmen (Quarantäne des ÇàÇà²ÝÊÓÆµs), gilt Nr. I.

III. Mehrbedarfe

Etwaig im Einzelfall unabhängig von der Krisenlage entstehende personenbezogene Mehrbedarfe, die von bisherigen Betreuungsleistung nicht abgedeckt sind, sind davon unberührt und zu gewähren.

IV. Gültigkeit des Rundschreibens

Die Regelungen dieses Rundschreiben gelten für die Dauer der Schließungen der ÇàÇà²ÝÊÓÆµe durch gesetzliche und verordnungsrechtliche Regelungen, insbesondere der EindV bzw. für die Dauer der Maßnahmen des Gesundheitsamtes. Entgegenstehende Vorschriften der AV EH werden für die Geltungsdauer dieses Rundschreibens ausgesetzt.

Anlagen

  • Anlage 1 zum Rundschreiben Soz Nr. 08/2020 - Mitteilungsbogen

    PDF-Dokument (787.4 kB)

  • Informationsschreiben zum Umgang mit COVID-19 im Rahmen des ³Õ±ð°ù²µÃ¼³Ù³Ü²Ô²µsrechts vom 12.03.2020

    PDF-Dokument

  • 2. Informationsschreiben an die Leistungserbringer von ÇàÇà²ÝÊÓÆµen in der Eingliederungshilfe

    PDF-Dokument

  • Anlage 1 - Sicherstellung der Leistungserbringung und Versorgung in Wohnangeboten

    PDF-Dokument

  • Anlage 2 - Ansprechpartner der bezirklichen Gesundheitsämter

    PDF-Dokument

  • Anlage 3 - Formular zu Auflagen bei angeordneten Quarantänemaßnahmen

    PDF-Dokument

  • 3. Informationsschreiben an die Leistungserbringer von ÇàÇà²ÝÊÓÆµen in der Eingliederungshilfe zu Arbeitgeberpflichten vom 26.03.2020

    PDF-Dokument

  • Anlage 1 - Arbeitgeberpflichten in Einrichtungen für Wohnungslose, Geflüchtete, Menschen mit Behinderungen

    PDF-Dokument

  • Anlage 3 zum Rundschreiben Soz Nr. 08/2020 - BMAS Rundschreiben vom 23.03.2020

    PDF-Dokument (231.9 kB)

  • Anlage 3 zum Rundschreiben Soz Nr. 08/2020 - BMAS Rundschreiben vom 09.04.2020

    PDF-Dokument (240.1 kB)