Bundes-Immissionsschutzgesetz

Die Bauaufsichtsbehörde ist unter anderem zuständig für den Vollzug der

1. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung

Hierunter fallen Mittlere- und Kleinfeuerungsanlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW. Insbesondere die Verfolgung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen bei:

  • entgegen § 3 Absatz 1 andere als die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt,
  • entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 7 eine Feuerungsanlage betreibt,
  • entgegen § 5 Absatz 1, § 7, § 8 oder § 9 Absatz 2 eine Feuerungsanlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
  • entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Brennstoffe in anderen als den dort bezeichneten Feuerungsanlagen oder Betrieben einsetzt,
  • entgegen § 6 Absatz 2 einen Heizkessel in einer Feuerungsanlage einsetzt,
  • entgegen § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Einzelfeuerungsanlage errichtet oder betreibt,
  • entgegen § 12 Satz 3 die Herstellung einer Messöffnung nicht gestattet,
  • entgegen § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt,
  • entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Einzelfeuerungsanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,
  • entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
  • entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 die Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,
  • entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung oder einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  • entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 6 Satz 1 oder Satz 3 einen Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
  • entgegen § 18 Absatz 4 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,
  • entgegen § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Nachweise versendet werden,
  • entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 eine Feuerungsanlage weiterbetreibt oder
  • entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt.

Information über immissionsrechtliche Verstöße erhält das Amt durch den Bezirksschornsteinfegermeister und durch Rauchentwicklung belästigte Bürger.

Bezirksamt Reinickendorf

Bauaufsicht

N. N.
Zimmer 325 B

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Zugang Haupteingang

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##icon:bus_klein## Bus Rathaus Reinickendorf 221, 322, X33

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