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ARCHIV: Rundschreiben Soz Nr. 07/2021 Pandemiebedingte Anpassung bei Verfahren und Leistungen der Eingliederungshilfe

vom 22.07.2021, geändert am 06.05.2022

Inhalt

DieZiel sichdes starkRundschreibens ist es, die derzeit gültigen Auswirkungen der landes- und schnellbundesrechtlichen verändernde pandemische Lage hat weiterhin AuswirkungenRegelungen auf die Verfahren, die Leistungen und die Leistungserbringung der Eingliederungshilfe. Ziel des Rundschreibens ist es daher, die bestehenden pandemiebedingten Abweichungen zu bündeln und zu aktualisieren. Auf Grundlage des § 32 i.V.m. § 28a Abs. 7 IfSG hat das Land Berlin die Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die SARS-CoV-2-µþ²¹²õ¾±²õ²õ³¦³ó³Ü³Ù³ú³¾²¹ÃŸ²Ô²¹³ó³¾±ð²Ôverordnung (im Folgenden: BaSchMV) erlassen, aus der sich nur noch wenige Auswirkungen auf das Verfahren der Eingliederungshilfe ergeben.

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Dieses Rundschreiben gilt ´Úü°ù alle Teilhabefachdienste Soziales (Bezirke und LAGeSo).

A. Pandemiebedingte Anpassungen im Sozialverwaltungsverfahren

I. Anforderung von gutachterlichen Einschätzungen

Hinsichtlich etwaig erforderlicher Gutachten bzw. gutachterlicher Stellungnahmen (im Folgenden: (gutachterliche) Einschätzungen) ist vom Teilhabefachdienst eine vorherige Abfrage an das Gesundheitsamt hinsichtlich der ´Úü°ù die Begutachtung vorhandenen Kapazitäten zu stellen. Hat das Gesundheitsamt angezeigt, dass es (ggf. aufgrund der Pandemie) ²µ±ð³¾Ã¤ÃŸ Nr. 81 Abs. 1 Satz 1 AV EH eine fristgerechte (gutachterliche) Einschätzung innerhalb von zwei Wochen nicht erstellen kann, schlägt der Teilhabefachdienst der zu begutachtenden Person drei wohnortnahe Sachverständige vor, die nach Auffassung des Teilhabefachdienstes eine fachgerechte Beantwortung der Gutachtenfrage erwarten lassen (vgl. Nr. 83 AV EH). Lässt die pandemische Lage eine Einschätzung durch Dritte nicht zu – die besonderen Gründe hier´Úü°ù sind zu dokumentieren –, kann nach überblicksartiger, summarischer Betrachtung ²µ±ð³¾Ã¤ÃŸ Nr. 11 und 12 AV EH vorläufig geleistet werden. Auf die Vorläufigkeit ist im Bescheid ausdrücklich hinzuweisen.

Auch weiterhin sind medizinischMedizinisch-psychologische (gutachterliche) Einschätzungen nach Nr. 80 Abs. 2 AV EH sind nur erforderlich, wenn sich aus den vorhandenen Unterlagen diese Einschätzungen nicht entnehmen lassen.

II. Gespräche/ Treffen in Präsenz; Sicherstellung der Erreichbarkeit des Teilhabefachdienstes

Nach derzeitiger pandemischer Lage °ìö²Ô²Ô±ð²Ô im Rahmen des Gesamtplanverfahrens erforderliche Gespräche in Präsenz erfolgen.

DieIn Abhängigkeit davon, wo das Gespräch stattfindet, gelten die jeweiligen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Regelungen zur Pandemielage °ìö²Ô²Ô±ð²Ô besondere Anforderungen an diese Gespräche stellen oder sie untersagen. Deswegen ist insbesondere die jeweilige Fassung der Berliner Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (derzeit: Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – im Folgenden: InfSchMV in der Fassung vom 6. Juli 2021) zu beachten. Neben der amtlichen Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt wird die jeweilige Fassung auch unter

/corona/massnahmen/verordnung

±¹±ð°ùö´Ú´Ú±ð²Ô³Ù±ô¾±³¦³ó³Ù. Maßgeblich bleibt die amtliche Fassung. Derzeit sind das Abstandgebot und die Sicherstellung einer ausreichenden Lüftung in geschlossenen ¸éä³Ü³¾±ð²Ô ausreichend (§ 1 InfSchMV). Es wird jedoch empfohlen, die physischen Treffen insbesondere in geschlossenen ¸éä³Ü³¾±ð²Ô nur durchzuführen, soweit die Beteiligten jeweils in Bezug auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 entweder

  • eine vollständige Immunisierung durch einen Impfnachweis belegen °ìö²Ô²Ô±ð²Ô,
  • einen Nachweis der Genesung, der belegt, dass die Infektion in den letzten sechs Monaten durchgestanden wurde oder
  • ein negatives Ergebnis einer Testung vorlegen °ìö²Ô²Ô±ð²Ô (Testnachweis), die höchsten 24 Stunden zurückliegt.

Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen sollten, ist gegenüber den betroffenen Personen auf eine Erfüllung einer dieser Voraussetzungen hinzuwirken.

Die Belege sind aktenkundig zu dokumentieren einschließlich einer Anwesenheitsdokumentation mit dem Inhalt nach § 4 Abs. 1 InfSchMV, um die Kontaktnachverfolgung etwaiger Infektionen zu erleichtern. Soweit nicht ´Úü°ù andere Zwecke des Gesamtplanverfahrens bzw. ´Úü°ù dessen Dokumentation relevant, sind die erhobenen Daten nach dem Ablauf von vier Wochen nach dem Gespräch zu löschen oder zu vernichten.

Ein physisches Zusammentreffen hat zu unterbleiben, soweit eine beteiligte Person oder Personen ihres (gemeinsamen) Haushaltes festgestellte akute Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus haben.

Soweit ein physisches Treffen aufgrund der pandemischen Lage nicht möglich ist, ist eine alternative Erreichbarkeit des Teilhabefachdienstes ´Úü°ù die leistungsberechtigten Personen sicherzustellen. Gleiches gilt ´Úü°ù die Erreichbarkeit des Teilhabefachdienstes ´Úü°ù den von der leistungsberechtigten Person ausgewählten LeistungserbringerHygienekonzepte.

1. BeratungGespräche in den ¸éä³Ü³¾±ð²Ô der µþ±ð³óö°ù»å±ð

¹óü°ùGesetzliche die·¡¾±²Ô²õ³¦³ó°ùä²Ô°ì³Ü²Ô²µ±ð²Ô Beratungzu leistungsberechtigter Personen³Ò±ð²õ±è°ù䳦³ó±ð²Ô in Leichterden Sprache¸éä³Ü³¾±ð²Ô hinsichtlichder desµþ±ð³óö°ù»å±ð Corona-Virussind kannin aufbundesrechtlichen dieund amtlichelandesrechtlichen VersionRegelungen deszur BundesgesundheitsministeriumsPandemielage im Internet zurückgegriffen werden:

Soweit die Beratungderzeit nicht imgegeben. ±è±ð°ù²õö²Ô±ô¾±³¦³ó±ð²ÔEtwaige Kontakthausinterne »å³Ü°ù³¦³ó²µ±ð´Úü³ó°ù³ÙHygienekonzepte werdenbleiben kann,davon ist die Beratung durch pandemiegerechte Formen sicherzustellen (telefonische Beratung, per E-Mail, per Videokonferenz usw.)³Ü²Ô²ú±ð°ùü³ó°ù³Ù.

12. BeratungGespräche in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

¹óü°ùMit dieEinrichtungen Beratungder leistungsberechtigterEingliederungshilfe Personensind hier besondere Wohnformen, Wohngemeinschaften nach dem WBVG und nach dem BGB, jedoch nicht Hilfsangebote in Leichtereigenen SpracheWohnungen hinsichtlich des Corona-Virus kann auf die amtliche Version des Bundesgesundheitsministeriums im Internet zurückgegriffen werden:

Soweit die Beratung nicht im ±è±ð°ù²õö²Ô±ô¾±³¦³ó±ð²Ô Kontakt »å³Ü°ù³¦³ó²µ±ð´Úü³ó°ù³Ù werden kann, ist die Beratung durch pandemiegerechte Formen sicherzustellen (telefonische Beratung, per E-Mail, per Videokonferenz usw.)gemeint.

1a. BeratungMaskenpflicht

¹óü°ùMitarbeiter diedes BeratungBezirksamtes leistungsberechtigterhaben Personenbei ³Ò±ð²õ±è°ù䳦³ó±ð²Ô in Leichterbenannten SpracheEinrichtungen hinsichtlichder desEingliederungshilfe Corona-Viruseine kannmedizinische aufGesichtsmaske diezu amtliche Version des Bundesgesundheitsministeriums im Internet zurückgegriffen werden:

Soweit die Beratung nicht im ±è±ð°ù²õö²Ô±ô¾±³¦³ó±ð²Ô Kontakt »å³Ü°ù³¦³ó²µ±ð´Úü³ó°ù³Ù werden kann, ist die Beratung durch pandemiegerechte Formen sicherzustellentragen (telefonische(§ Beratung,2 perAbs. E-Mail,2 perNr. Videokonferenz2 usw.BaSchMV).

1b. BeratungTestnachweiserfordernis

¹óü°ùBei ³Ò±ð²õ±è°ù䳦³ó±ð²Ô in Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist des Weiteren zu beachten, dass die BeratungMitarbeitenden leistungsberechtigterdes Bezirksamtes negativ getestet sein müssen.
¹óü°ù zeitnah aufeinanderfolgende Termine in derselben Einrichtung gilt: ¹óü°ù geimpfte oder genesene Personen inim Leichter Sprache hinsichtlichSinne des Corona§ 2 Nummer 2 oder 4 der COVID-Virus19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung hat die Testung mindestens zweimal pro Kalenderwoche zu erfolgen und kann aufauch diedurch amtlicheAntigen-Tests Versionohne des Bundesgesundheitsministeriums im Internet zurückgegriffen werden:

Soweit die Beratung nicht im ±è±ð°ù²õö²Ô±ô¾±³¦³ó±ð²Ô Kontaktܲú±ð°ù·É²¹³¦³ó³Ü²Ô²µ »å³Ü°ù³¦³ó²µ±ð´Úü³ó°ù³Ù werden. kann,¹óü°ù istnicht geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung hat die BeratungTestung durchbei pandemiegerechteZutritt Formenan sicherzustellenjedem Tag des Arbeitseinsatzes zu erfolgen (telefonische§ Beratung,4 perAbs. E-Mail,2 perNr. Videokonferenz3 usw.BaSchMV).

23. ±Ê°ùü´Ú³Ü²Ô²µ der Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 22 ff. AV EH; Fallabgaben

Die ±Ê°ùü´Ú³Ü²Ô²µ der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt ²µ±ð³¾Ã¤ÃŸ Nr. 22 ff. AV EH.

Erforderliche Fallabgaben nach Durchführung der Zuständigkeitsprüfung innerhalb der Teilhabefachdienste Soziales werden nach ²Ñ²¹ÃŸ²µ²¹²ú±ð des Rundschreibens Soz Nr. 26/2020 über Zuständigkeitsfragen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX vom 16. Dezember 2020 in der Fassung vom 25. Februar 2021 vorgenommen.

Sofern pandemiebedingt die vollständige ±Ê°ùü´Ú³Ü²Ô²µ von Einkommen und Vermögen nach Nr. 55 ff. AV EH nicht sichergestellt werden kann, weil die Anwesenheit in den Dienstgebäuden der Teilhabefachdienste erheblich reduziert ist und eine sachgerechte Bearbeitung von anderen Orten im Einzelfall nicht ermöglicht wurde, kann im Einzelfall lediglich summarisch die ±Ê°ùü´Ú³Ü²Ô²µ von Einkommen und Vermögen erfolgen. Eine Leistungsbewilligung ist wegen pandemiebedingter ·¡¾±²Ô²õ³¦³ó°ùä²Ô°ì³Ü²Ô²µ±ð²Ô nicht vom Abschluss einer (umfangreichen) ±Ê°ùü´Ú³Ü²Ô²µ von Einkommen und Vermögen analog zu § 137 Abs. 4 S. 1 SGB IX und § 140 Abs. 2 S. 1 SGB IX abhängig und steht im pflicht²µ±ð³¾Ã¤ÃŸen Ermessen des Teilhabefachdienstes. Das Ermessen ist insbesondere in Eilfällen nach Nr. 11 AV EH reduziert.

34. Bedarfsermittlung

Gemäß des Rundschreibens Soz Nr. 05/2021 – Veröffentlichung des TIB – vom 22. Juni 2021, zuletzt geändert am 22.02.2022,erfolgt die Bedarfsermittlung abseit dem 1. Juli 2021 nachmittels demdes Teilhabebedarfsermittlungsinstrument Berlin (TIB) und ansonsten bis 30.09.2021 nach den bestehenden Bedarfsermittlungsinstrumenten.

Dienstreisen zur Bedarfsermittlung insbesondere im Verfahren bei Leistungen der Eingliederungshilfe ²¹³Üß±ð°ùhalb Berlins °ìö²Ô²Ô±ð²Ô unter Beachtung der jeweiligen örtlichen Regelungen »å³Ü°ù³¦³ó²µ±ð´Úü³ó°ù³Ù werden.

Lässt die pandemische Lage ein persönliches Treffen aus zwingenden Gründen nicht zu, sind wie oben beschrieben, alternative pandemiegerechte Formate zu prüfen (z.B. Telefon-/ Videokonferenz). Erst wenn dies nicht möglich oder nicht geeignet ist, erfolgt in Ausnahmefällen die Bedarfsermittlung nach Aktenlage. Die Gründe sind gesondert zu dokumentieren.

5. Beteiligung des Steuerungsgremiums Psychiatrie

Soweit eine Empfehlung des Steuerungsgremiums Psychiatrie zur Auswahl der Leistungserbringer nach Nr. 101 Abs. 2 AV EH erforderlich ist, nimmt die jeweilige Fachkraft des bezirklichen Teilhabefachdienst Soziales an der Sitzung teil, soweit die pandemische Lage bzw. geeignete Maßnahmen des Infektionsschutzes es ermöglichen.

Tagt das Gremium pandemiebedingt nicht und ist eine Empfehlung des Teilhabefachdienstes erforderlich, weil die leistungsberechtigte Person noch keinen geeigneten Leistungserbringer ausgewählt hat, ist dies ein Fall von Nr. 101 Abs. 3 AV EH. Demnach empfiehlt die ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µ±ð Fachkraft des Teilhabefachdienstes ²µ±ð³¾Ã¤ÃŸ Nr. 101 Abs. 1 AV EH einen zur Bedarfsdeckung geeigneten Leistungserbringer durch eine pandemiegerechte Kontaktaufnahme (z.B. per Telefon, E-Mail, Videokonferenz).

56. BeteiligungZiel- desund Steuerungsgremiums PsychiatrieLeistungsplanung

SoweitDer eineTeilhabefachdienst Empfehlungführt nach ²Ñ²¹ÃŸ²µ²¹²ú±ð des SteuerungsgremiumsRundschreibens Psychiatrie zur Auswahl der Leistungserbringer nachSoz Nr. 101 Abs. 2 AV EH erforderlich ist, nimmt05/2021 die jeweiligeZiel- Fachkraftund Leistungsplanung durch und übersetzt die ermittelten Leistungen mittels des bezirklichenܲú±ð°ù²õ±ð³Ù³ú³Ü²Ô²µ²õ³Ù´Ç´Ç±ô²õ Teilhabefachdienst Soziales an der Sitzung teil, soweitin die pandemischebestehende Lage bzw. geeignete Maßnahmen des Infektionsschutzes es ermöglichen.

Tagt das Gremium pandemiebedingt nicht und ist eine Empfehlung des Teilhabefachdienstes erforderlich, weil die leistungsberechtigte Person noch keinen geeigneten Leistungserbringer ausgewählt hat, ist dies ein Fall von Nr. 101 Abs. 3 AV EH. Demnach empfiehlt die ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µ±ð Fachkraft des Teilhabefachdienstes ²µ±ð³¾Ã¤ÃŸ Nr. 101 Abs. 1 AV EH einen zur Bedarfsdeckung geeigneten Leistungserbringer durch eine pandemiegerechte Kontaktaufnahme (z.B. per Telefon, E-Mail, Videokonferenz)Leistungsstruktur.

57. BeteiligungKeine pandemiebedingte Verkürzung des Steuerungsgremiums PsychiatrieBewilligungszeitraumes

SoweitPandemiebedingte eineAbweichungen Empfehlungvom des Steuerungsgremiums Psychiatrie zur Auswahlin der LeistungserbringerAV nachEH und im Rundschreiben Soz. Nr. 10105/2021 beschriebenen Verfahren sind derzeit nicht möglich. Dies gilt insbesondere ´Úü°ù in der früheren Fassung dieses Rundschreibens beschriebenen pandemiebedingten Verkürzung des Bewilligungszeitraumes.

Bei Bewilligungen, die nach ²Ñ²¹ÃŸ²µ²¹²ú±ð früherer Rundschreiben zur Pandemie pauschal nach Aktenlage fortgeschrieben wurden, ist ²µ°ù³Ü²Ô»å²õä³Ù³ú±ô¾±³¦³ó keine weitere pauschale Fortschreibung möglich, da in ´¡²ú·Éä²µ³Ü²Ô²µ aller Interessen ansonsten die Bedarfsdeckung der leistungsberechtigten Personen gefährdet wird. Daher ist dort stets eine Bedarfsermittlung und eine Ziel- und Leistungsplanung mittels direkter Gespräche in Präsenz durchzuführen. Lediglich in Fällen gleichbleibenden Bedarfs kann nach ²Ñ²¹ÃŸ²µ²¹²ú±ð von Nr. 103 Abs. 3 S. 2 AV EH erforderlich ist, nimmt die jeweilige Fachkraft³Òü±ô³Ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù des bezirklichenGesamtplans Teilhabefachdienstauf Sozialesmaximal anzwei derJahre Sitzungerweitert teil, soweit die pandemische Lage bzw. geeignete Maßnahmen des Infektionsschutzes es ermöglichen.

Tagt das Gremium pandemiebedingt nicht und ist eine Empfehlung des Teilhabefachdienstes erforderlich, weil die leistungsberechtigte Person noch keinen geeigneten Leistungserbringer ausgewählt hat, ist dies ein Fall von Nr. 101 Abs. 3 AV EH. Demnach empfiehlt die ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µ±ð Fachkraft des Teilhabefachdienstes ²µ±ð³¾Ã¤ÃŸ Nr. 101 Abs. 1 AV EH einen zur Bedarfsdeckung geeigneten Leistungserbringer durch eine pandemiegerechte Kontaktaufnahme (z.B. per Telefon, E-Mail, Videokonferenz)werden.

58. BeteiligungBegleitung desim SteuerungsgremiumsLeistungszeitraum Psychiatrieund Evaluation

SoweitDie eineBegleitung Empfehlungim desLeistungszeitraum Steuerungsgremiumssowie Psychiatriedie zurEvaluation Auswahlerfolgt der Leistungserbringer nach²µ±ð³¾Ã¤ÃŸ Nr. 101110 Absff. 2 AV EH erforderlich ist, nimmt die jeweilige Fachkraft des bezirklichen Teilhabefachdienst Soziales an der Sitzung teil, soweit die pandemische Lage bzw. geeignete Maßnahmen des Infektionsschutzes es ermöglichen.

Tagt das Gremium pandemiebedingt nicht und ist eine Empfehlung des Teilhabefachdienstes erforderlich, weil die leistungsberechtigte Person noch keinen geeigneten Leistungserbringer ausgewählt hat, ist dies ein Fall von Nr. 101 Abs. 3 AV EH. DemnachUnter empfiehltBeachtung dieder ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µ±ðgenannten Fachkraftµþ²¹²õ¾±²õ²õ³¦³ó³Ü³Ù³ú³¾²¹ÃŸ²Ô²¹³ó³¾±ð²Ô des(siehe Teilhabefachdienstesoben ²µ±ð³¾Ã¤ÃŸzu Nr1. 101und Abs2.)und 1nach AVLage EHder einenjeweiligen zur Bedarfsdeckung geeigneten Leistungserbringer durch eine pandemiegerechte Kontaktaufnahme (z.B. per TelefonKrisensituation, E-Mail,sollte Videokonferenz)dabei ein persönlicher Kontakt erfolgen.

B9. Veranstaltungen und Schulungen der Fachkräfte des Trägers der Eingliederungshilfe

Das im Rahmen der Einführung des TIB erforderliche CoachingVeranstaltungen und die Begleitung der Teilhabefachdienste Soziales durch den beauftragten Dienstleister erfolgt nach ²Ñ²¹ÃŸ²µ²¹²ú±ð der jeweiligen bezirklichen Umsetzungsvereinbarung und den jeweiligen infektionsschutzrechtlichen Regelungen.

Darüber hinausSchulungen werden Veranstaltungen nach dem allgemeinen Schulungskonzept ´Úü°ù die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ´Úü°ù die Teilhabefachdienste Soziales (der Bezirke und des LAGeSo) im Auftrag der ´Úü°ù Soziales ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µ±ðn Senatsverwaltung unter Beachtung der pandemiebedingtengeltenden AnforderungenHygieneregeln (ggf.des modifiziert)jeweiligen Veranstalters »å³Ü°ù³¦³ó²µ±ð´Úü³ó°ù³Ù. Über die jeweiligen Anforderungen wird gesondert informiert.

Das Gleiche gilt ´Úü°ù Veranstaltungen und Arbeitsgruppen im Zuständigkeitsbereich der ´Úü°ù Soziales ³ú³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µ±ðn Senatsverwaltung.

CB. Leistungen und Leistungserbringung

I. Modifizierte Leistungserbringung von Leistungserbringern nach § 123 Abs. 1 SGB IX vom 01.04.2022 bis zum 31. Juli 202105.2022

InMit ´¡²ú·Éä²µ³Ü²Ô²µBeschluss desNr. Bedarfsdeckungsgrundsatzes3/2022 der leistungsberechtigten Person und des Sicherstellungsauftrags des Trägers der Eingliederungshilfe galt und gilt es, pandemiebedingte Abbrüche von Leistungserbringung bei weiterhin bestehenden Bedarfen der leistungsberechtigten Person zu vermeiden. Um dies auf Ebene der Vertragsparteien des Landesrahmenvertrages zu verhindern, hat die Kommission 131 dievom µþ±ð²õ³¦³ó±ôü²õ²õ±ð 7/2020 und 9/2020 gefasst31. Im Beschluss 9/2020 ist vereinbart03.2022, dass±¹±ð°ùö´Ú´Ú±ð²Ô³Ù±ô¾±³¦³ó³Ù dieseram nur28.04.2022, gemeinsamwurden Regelungen zur modifizierten Leistungserbringung mit dem³Òü±ô³Ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù Beschlussvom 7/202001.04.2022 ²¹³Üß±ð°ùbis Kraft tritt. Das im Beschluss 9/2020 vorhandene ´¡³Üß±ð°ù°ì°ù²¹´Ú³Ù³Ù°ù±ð³Ù±ð²Ôs-Datum beider µþ±ð²õ³¦³ó±ôü²õ²õ±ð amzum 31.05.2022 ²Ñä°ù³ú 2021 wurde durch Beschluss 1/2021 auf den 30. Juni 2021 und zuletzt mit Beschluss 3/2021 auf den 31. Juli 2021 verlängertvereinbart.

Die µþ±ð²õ³¦³ó±ôü²õ²õ±ð sind nach Jahren geordnet unter

/sen/soziales/service/vertraege/sgb-ix/kommission-131/beschluesse/artikel.8389221225032.php

abrufbar.

II. Ende der pandemiebedingten RegelungenFreihalteregelung

MitBei demder 31.±Ê°ùü´Ú³Ü²Ô²µ Juli 2021 treten diese pandemiebedingtender Regelungen zur modifizierten±¹´Ç°ùü²ú±ð°ù²µ±ð³ó±ð²Ô»å±ð²Ô LeistungserbringungAbwesenheit sowievon Betreuten – Freihalteregelungen – ist unverändert der abweichendenBeschluss Freihalteregelungen08/2007 zu beachten und anzuwenden. Eine vom Beschluss Nr. 08/2007 abweichende Freihalteregelung wurde im Beschluss Nr. 3/2022 der µþ±ð²õ³¦³ó±ôü²õ²õ±ðKommission 7/2020131 undnicht 9/2020 ²¹³Üß±ð°ù Kraft. Somit werden Leistungen ´Úü°ù die leistungsberechtigte Person nach den geltenden Leistungsvereinbarungen in vollem Umfang nach ²Ñ²¹ÃŸ²µ²¹²ú±ð des jeweiligen Leistungsbescheides bzw. der Kostenübernahme erbracht. Freihalteregelungen sind nach ²Ñ²¹ÃŸ²µ²¹²ú±ð der jeweiligen Leistungsvereinbarungen (wieder) maßgeblichvereinbart.

KlargestelltIm wird,Einzelfall dass das Rundschreiben Soz Nr. 12/2020 „Üb±ð°ù²ú°ùü³¦°ì³Ü²Ô²µ²õ±ô±ð¾±²õ³Ù³Ü²Ô²µ±ð²Ô als Ersatz ´Úü°ù wegfallende bzw. verkürzte Leistungen±è°ùü´Ú³Ù der EingliederungshilfeTeilhabefachdienst aufgrundden der aufgetretenen Pandemie durch das Corona-Virus COVID-19/ Übergangsregelung ´Úü°ù laufende Fälle der Einzelfallhilfe“ vom 1. August 2020 weiterhin in Kraft ist.

Dieses gilt seitdem sowohl ´Úü°ù die Geldleistungen der Einzelfallhilfe als auch ´Úü°ù die Unterstützungsleistungen von Eltern(teilen) mit BehinderungenHandlungsspielraum bei der BetreuungZahlung unddes VersorgungFreihaltegeldes ihrer Kinder. Das Rundschreiben Inach Nr. 01/2012 „über Leistungen zum Ausgleich von behinderungsbedingten ·¡¾±²Ô²õ³¦³ó°ùä²Ô°ì³Ü²Ô²µ±ð²Ô bei der Betreuung und Versorgung von Kindern im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII“ vom 147. Februar 2012 trat mit Ablauf1 des 31Beschlusses Nr. Juli 2020 ²¹³Üß±ð°ù Kraft08/2007.

IIIII. Ende°Õ±ð¾±±ô²õ³Ù²¹³Ù¾±´Ç²Ôä°ù±ð derLeistungsangebote pandemiebedingten(WfbM, RegelungenTages- und °Õ²¹²µ±ð²õ´Úö°ù»å±ð°ù²õ³Ùä³Ù³Ù±ð²Ô)

MitDie dem 31. Juli 2021 treten diese pandemiebedingten Regelungen zur modifizierten Leistungserbringung sowie der abweichenden Freihalteregelungen der µþ±ð²õ³¦³ó±ôü²õ²õ±ð 7/2020 und 9/2020 ²¹³Üß±ð°ù Kraft. SomitLeistungen werden Leistungen²µ°ù³Ü²Ô»å²õä³Ù³ú±ô¾±³¦³ó ´Úü°ùwie die leistungsberechtigte Person nach den geltenden Leistungsvereinbarungen in vollem Umfang nach ²Ñ²¹ÃŸ²µ²¹²ú±ð des jeweiligen Leistungsbescheides bzw. der Kostenübernahmebewilligt erbracht. FreihalteregelungenEine sindmodifizierte nachLeistungserbringung ²Ñ²¹ÃŸ²µ²¹²ú±ðin WfbM, Tages- und der jeweiligen°Õ²¹²µ±ð²õ´Úö°ù»å±ð°ù²õ³Ùä³Ù³Ù±ð²Ô Leistungsvereinbarungenkann (wieder)zur ³¾²¹ÃŸ²µ±ð²ú±ô¾±³¦³ó.

KlargestelltAnwendung wirdkommen, dasswenn dasmindestens Rundschreiben10 Prozent Nr.des 12/2020unmittelbar „Üb±ð°ù²ú°ùü³¦°ì³Ü²Ô²µ²õ±ô±ð¾±²õ³Ù³Ü²Ô²µ±ð²Ôbetreuenden alsPersonals Ersatzeines ´Úü°ù wegfallende bzw. verkürzte LeistungenLeistungserbringers der Eingliederungshilfe aufgrundcoronabedingt der aufgetretenenArbeit Pandemiefernbleiben durchmuss. das±·Ã¤³ó±ð°ù±ð²õ Corona-Virus COVID-19/ Übergangsregelung ´Úü°ù laufende Fälleregelt der Einzelfallhilfe“ vom 1. August 2020 weiterhin in Kraft ist.

Dieses gilt seitdem sowohl ´Úü°ù die Geldleistungen der Einzelfallhilfe als auch ´Úü°ù die Unterstützungsleistungen von Eltern(teilen) mit Behinderungen bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder. Das Rundschreiben IBeschluss Nr. 013/2012 „über Leistungen zum Ausgleich von behinderungsbedingten ·¡¾±²Ô²õ³¦³ó°ùä²Ô°ì³Ü²Ô²µ±ð²Ô bei2022 der BetreuungKommission und Versorgung von Kindern im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII“ vom 14. Februar 2012 trat mit Ablauf des 31. Juli 2020 ²¹³Üß±ð°ù Kraft131.

IIIV. Ende¹óü°ù Gruppenangebote in allen Leistungstypen, mit Ausnahme der pandemiebedingtenWfbM, RegelungenTages- und der °Õ²¹²µ±ð²õ´Úö°ù»å±ð°ù²õ³Ùä³Ù³Ù±ð²Ô

MitDie demLeistungen 31.werden Juli²µ°ù³Ü²Ô»å²õä³Ù³ú±ô¾±³¦³ó 2021wie tretenbewilligt dieseerbracht, pandemiebedingten°ìö²Ô²Ô±ð²Ô Regelungenjedoch zurim modifiziertenEinzelfall Leistungserbringungbei sowieBedarf auch in modifizierter Art erfolgen, sofern infektionshygienische Maßnahmen der abweichendenSARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Freihalteregelungenvom der µþ±ð²õ³¦³ó±ôü²õ²õ±ð 7/2020 und 9/2020 ²¹³Üß±ð°ù Kraft20. Somit²Ñä°ù³ú werden Leistungen ´Úü°ù2022 die leistungsberechtigteModifizierung Person nach den geltenden Leistungsvereinbarungen in vollem Umfang nach ²Ñ²¹ÃŸ²µ²¹²ú±ð des jeweiligen Leistungsbescheides bzw. der Kostenübernahme erbracht. Freihalteregelungen sind nach ²Ñ²¹ÃŸ²µ²¹²ú±ð der jeweiligen Leistungsvereinbarungen (wieder) ³¾²¹ÃŸ²µ±ð²ú±ô¾±³¦³ó.

Klargestellt wird, dass das Rundschreiben Soz Nr. 12/2020 „Üb±ð°ù²ú°ùü³¦°ì³Ü²Ô²µ²õ±ô±ð¾±²õ³Ù³Ü²Ô²µ±ð²Ô als Ersatz ´Úü°ù wegfallende bzw. verkürzte Leistungen der Eingliederungshilfe aufgrund der aufgetretenen Pandemie durch das Corona-Virus COVID-19/ Übergangsregelung ´Úü°ù laufende Fälle der Einzelfallhilfe“ vom 1. August 2020 weiterhin in Kraft ist.

Dieses gilt seitdem sowohl ´Úü°ù die Geldleistungen der Einzelfallhilfe als auch ´Úü°ù die Unterstützungsleistungen von Eltern(teilen) mit Behinderungen bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder. Das Rundschreiben I Nr. 01/2012 „über Leistungen zum Ausgleich von behinderungsbedingten ·¡¾±²Ô²õ³¦³ó°ùä²Ô°ì³Ü²Ô²µ±ð²Ô bei der Betreuung und Versorgung von Kindern im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII“ vom 14. Februar 2012 trat mit Ablauf des 31. Juli 2020 ²¹³Üß±ð°ù Krafterfordern.

IIV. Endeµþ±ð´Úö°ù»å±ð°ù³Ü²Ô²µ derdurch pandemiebedingten RegelungenFahrdienste

Mit¹óü°ù demetwaige 31.coronabedingte JuliBesonderheiten 2021 treten diese pandemiebedingten Regelungen zur modifizierten Leistungserbringung sowiebei der abweichendenInanspruchnahme Freihalteregelungenvon derµþ±ð´Úö°ù»å±ð°ù³Ü²Ô²µen µþ±ð²õ³¦³ó±ôü²õ²õ±ðdurch 7/2020 und 9/2020 ²¹³Üß±ð°ù Kraft. Somit werden Leistungen ´Úü°ù die leistungsberechtigte Person nach den geltenden Leistungsvereinbarungen in vollem Umfang nach ²Ñ²¹ÃŸ²µ²¹²ú±ð des jeweiligen Leistungsbescheides bzw. der Kostenübernahme erbracht. Freihalteregelungen sind nach ²Ñ²¹ÃŸ²µ²¹²ú±ð der jeweiligen Leistungsvereinbarungen (wieder) ³¾²¹ÃŸ²µ±ð²ú±ô¾±³¦³ó.

KlargestelltFahrdienste wird, dassauf das Rundschreiben Soz Nr. 1204/20202022 „Üb±ð°ù²ú°ùü³¦°ì³Ü²Ô²µ²õ±ô±ð¾±²õ³Ù³Ü²Ô²µ±ð²Ô als Ersatz ´Úü°ù wegfallende bzw. verkürzte Leistungen der Eingliederungshilfe aufgrund der aufgetretenen Pandemie durch das Corona-Virus COVID-19/ Übergangsregelung ´Úü°ù laufende Fälle der Einzelfallhilfe“ vom 1. August 2020 weiterhin in Kraft ist.

Dieses gilt seitdem sowohl ´Úü°ù die Geldleistungen der Einzelfallhilfe als auch ´Úü°ù die Unterstützungsleistungen von Eltern(teilen) mit Behinderungen bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder. Das Rundschreiben I Nr. 01/2012 „über Leistungen zum Ausgleich von behinderungsbedingten ·¡¾±²Ô²õ³¦³ó°ùä²Ô°ì³Ü²Ô²µ±ð²Ô bei der Betreuung und Versorgung von Kindern im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII“ vom 14. Februar 2012 trat mit Ablauf des 31. Juli 2020 ²¹³Üß±ð°ù Kraftverwiesen.

4VI. Besuchsregelungen

Besuche von und durch Nutzer/innen der ÇàÇà²ÝÊÓÆµe der Eingliederungshilfe in ihrer Wohnform oder z.B. bei Angehörigen und Freunden bleiben wieunter imden RundschreibenVoraussetzungen Sozdes § 4 Absatz 2 Nr. 15/20201 vomBaschMV 10.(negative Juli 2020 beschriebenTestung) möglich. Eine Verweigerung des Besuches ist nur aufgrund von Quarantänemaßnahmen des Gesundheitsamtes möglich. Etwaige Verstöße hiergegen, von denen der Teilhabefachdienst Kenntnis erhält, sind der Heimaufsicht anzuzeigen.

IIVII. Ende der pandemiebedingten Regelungen

MitSoweit demder Beschluss Nr. 3/2022 der Kommission 131 nicht durch gesonderten Beschluss verlängert wird, tritt spätestens am 31. JuliMai 2021 treten diese pandemiebedingten Regelungen zur modifizierten Leistungserbringung sowie2022 der abweichenden Freihalteregelungen der µþ±ð²õ³¦³ó±ôü²õ²õ±ð 7/2020 und 9/2020Beschluss ²¹³Üß±ð°ù Kraft. Somit werden Leistungen ´Úü°ù die leistungsberechtigte Person nach den geltenden Leistungsvereinbarungen in vollem Umfang nach ²Ñ²¹ÃŸ²µ²¹²ú±ð des jeweiligen Leistungsbescheides bzw. der Kostenübernahme erbracht. Freihalteregelungen sind nach ²Ñ²¹ÃŸ²µ²¹²ú±ð der jeweiligen Leistungsvereinbarungen (wieder) ³¾²¹ÃŸ²µ±ð²ú±ô¾±³¦³ó.

Klargestellt wird, dasssofern dasnicht Rundschreibenvorher ein Nr.´¡³Üß±ð°ù°ì°ù²¹´Ú³Ù³Ù°ù±ð³Ù±ð²Ô 12/2020vereinbart „Üb±ð°ù²ú°ùü³¦°ì³Ü²Ô²µ²õ±ô±ð¾±²õ³Ù³Ü²Ô²µ±ð²Ô als Ersatz ´Úü°ù wegfallende bzw. verkürzte Leistungen der Eingliederungshilfe aufgrund der aufgetretenen Pandemie durch das Corona-Virus COVID-19/ Übergangsregelung ´Úü°ù laufende Fälle der Einzelfallhilfe“ vom 1. August 2020 weiterhin in Kraft ist.

Dieses gilt seitdem sowohl ´Úü°ù die Geldleistungen der Einzelfallhilfe als auch ´Úü°ù die Unterstützungsleistungen von Eltern(teilen) mit Behinderungen bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder. Das Rundschreiben I Nr. 01/2012 „über Leistungen zum Ausgleich von behinderungsbedingten ·¡¾±²Ô²õ³¦³ó°ùä²Ô°ì³Ü²Ô²µ±ð²Ô bei der Betreuung und Versorgung von Kindern im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII“ vom 14. Februar 2012 trat mit Ablauf des 31. Juli 2020 ²¹³Üß±ð°ù Kraftwurde.

DC. Schlussbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten des Rundschreibens treten folgende Rundschreiben ²¹³Üß±ð°ù Kraft:
  • Rundschreiben Soz Nr. 15/2020 „Umgang mit COVID-19 im Rahmen der Eingliederungshilfe II“ vom 10. Juli 2020 (zuletzt geändert mit Rundschreiben vom 7. Oktober 2020)
  • Rundschreiben Soz Nr. 21/2020 „über Leistungen der Eingliederungshilfe ab dem 1. Oktober 2020“ vom 7. Oktober 2020 (zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 2. Februar 2021)