In Berlin trat am 22. Juli 2016 ein neues Hundegesetz in Kraft (Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin – HundeG). In Verbindung mit diesem wurden zwei Rechtsverordnungen erlassen.
Die „Gefährliche-Hunde-Verordnung“ bestimmt, welche Rassen und deren Kreuzungen im Land Berlin als gefährlich eingestuft werden (sogenannte „Rasseliste“). Hunde der Rassen Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier oder deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten als gefährlich und sind der Behörde unverzüglich nach Erwerb mitzuteilen.
Die „Hundegesetzdurchführungsverordnung” beinhaltet vor allem Regelungen zum Nachweis der Sachkunde und zum Berliner Hunderegister. Die Anlage 4 der Verordnung enthält außerdem ein Muster der Bescheinigung über den Erwerb eines Hundes. Die sogenannte Erwerbsbescheinigung ist gemäß § 16 Absatz 4 Hundegesetz bei Abgabe eines Hundes auszustellen und vom Erwerber aufzubewahren.