Falls Sie geschützte Bäume oder Teile von solchen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr beseitigen müssen, ist dies nach § 4 Abs. 5 der Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO) gegenüber der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu begründen.
Insoweit kann eine Fällung oder ein Rückschnitt auch ohne ansonsten notwendige vorherige Genehmigung vorgenommen werden, sofern hierdurch eine unmittelbar drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben, Gesundheit, Eigentum beseitigt wird.
Die Handlungen sind allerdings auf die unbedingt erforderlichen Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr zu beschränken, z. B. das Absetzen des Baumstammes nur bis zu einer Höhe, die eine weitere aktuelle Gefährdung ausschließt.
Weitergehende Maßnahmen bedürfen des durch die Baumschutzverordnung Berlin vorgesehenen Genehmigungsverfahrens!
Im Nachgang zur Gefahrenabwehr sind die getroffenen Maßnahmen mit einer ausführlichen Begründung und entsprechenden Nachweisen (z. B. Fotos) zu dokumentieren sowie spätestens drei Tage nach deren Durchführung beim Umwelt- und Naturschutzamt Reinickendorf anzuzeigen.
Die Anzeige kann postalisch übersandt oder per E-Mail an baumschutz@reinickendorf.berlin.de gesendet werden. Aufgrund der Vielzahl der Meldungen zur aktuellen Schadenslage kann es zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Nichtbeachtung der obigen Ausführungen ein rechts- und damit auch ordnungswidriges Verhalten darstellt.