Waffen- und ÇàÇà²ÝÊÓÆµverbotszonen (WMVZ) in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (ֱʱ·³Õ) und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV)

Bildsymbolleiste WMVZ im ֱʱ·³Õ und ÖPV

Gemäß § 1 der vom 24. Juni 2025 ist das Führen von Waffen und ÇàÇà²ÝÊÓÆµn in öffentlichen Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs (ֱʱ·³Õ) und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV) innerhalb des Landes Berlin verboten.

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Die „Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und ÇàÇà²ÝÊÓÆµn in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs“ gilt seit dem 17.07.2025.

Waffen- und ÇàÇà²ÝÊÓÆµverbote innerhalb bestimmter Gebiete:

Neben dem Verbot des Führens von Waffen und ÇàÇà²ÝÊÓÆµn in Verkehrsmitteln des ֱʱ·³Õ und Einrichtungen des ÖPV gibt es weitere Waffen- und ÇàÇà²ÝÊÓÆµverbotszonen innerhalb bestimmter Gebiete. Informationen zu den Waffen- und ÇàÇà²ÝÊÓÆµverbotszonen im Görlitzer Park sowie am Kottbusser Tor und dem Leopoldplatz finden Sie hier.

Plakate über die Waffen- und ÇàÇà²ÝÊÓÆµverbotszonen in mehreren Sprachen

  • Waffenverbot im ֱʱ·³Õ in englischer Sprache

    PDF-Dokument (444.2 kB) - Stand: 16.07.2025

  • Waffenverbot im ֱʱ·³Õ in deutscher Sprache

    PDF-Dokument (435.9 kB) - Stand: 16.07.2025

Was ist vom Verbot umfasst?

Das Verbot umfasst das Führen von Waffen und ÇàÇà²ÝÊÓÆµn in öffentlichen Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs (ֱʱ·³Õ) und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV) innerhalb des Landes Berlin.

Häufig gestellte Fragen

  • Warum Waffen- und ÇàÇà²ÝÊÓÆµverbotszonen?

    Ziel ist es, die Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger in diesen Bereichen weiter zu erhöhen und die Kriminalitätsbelastung zu reduzieren. Der Polizei Berlin ist es mit den neuen Regelungen möglich, frühzeitig einzuschreiten und bereits vor dem Vorliegen des Verdachts einer Straftat oder einer konkreten Gefahr, also verdachtsunabhängig, zu kontrollieren.

  • Wo gilt das Waffen- und ÇàÇà²ÝÊÓÆµverbot?

    Das Waffen- und ÇàÇà²ÝÊÓÆµverbot gilt in den Verkehrsmitteln des ֱʱ·³Õ und in den Einrichtungen des ÖPV.

  • Was sind Verkehrsmittel des ֱʱ·³Õ?

    Verkehrsmittel des ֱʱ·³Õ sind insbesondere

    • die Straßenbahnen,
    • die Busse,
    • die U-Bahnen,
    • der Bedarfsverkehr für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste („Muva“) und
    • der Fährverkehr

    der Berliner Verkehrsbetriebe. Straßenbahnen und Busse brandenburgischer Verkehrsunternehmen unterfallen dem Verbot, soweit sie in Berlin verkehren. Darüber hinaus gehören z. B. auch Busse und Taxen im Schienenersatzverkehr zum ֱʱ·³Õ.

    Der ֱʱ·³Õ umfasst auch den Schienenpersonennahverkehr (SPNV), z. B. die Züge der S-Bahn Berlin. Gegenwärtig verkehren aber beispielsweise auch Regionalbahnen, Regionalexpresse und der Flughafen-Express der DB Regio AG, der ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH bzw. der NEB Betriebsgesellschaft mbH als SPNV in Berlin.

  • Was sind Einrichtungen des ÖPV?

    Einrichtungen des ÖPV sind Bahnhofsgebäude, die öffentlich zugänglichen Bereiche der Bahnsteige sowie die beidseitig begrenzten Zugänge zu Bahnhofsgebäuden und Bahnsteigen.

    Gehflächen unterirdischer Verbindungen (z. B. Spittelmarkt) sind – je nach Einzelfall – entweder Bahnhofsgebäude oder seitlich begrenzte Zugänge.

    Nicht erfasst von der Verordnung sind Bus- und Straßenbahnhaltestellen.

  • Was sind Waffen?

    Waffen im Sinne der Verordnung sind Waffen gemäß in Verbindung mit . Dabei handelt es sich beispielsweise um Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen), Pfeilabschussgeräte, Armbrüste, Hieb- und Stoßwaffen, Elektroimpulsgeräte, Schlagstöcke u. a.

  • Darf ich in einer Waffen- und ÇàÇà²ÝÊÓÆµverbotszone (WMVZ) ein Reizstoffsprühgerät (Pfefferspray) mitführen?

    Das Führen von Reizstoffsprühgeräten, im Sprachgebrauch oft als Pfeffersprays bezeichnet, ist in der Waffen- und ÇàÇà²ÝÊÓÆµverbotszone verboten.

    ±á²¹²Ô»å±ð±ô²õü²ú±ô¾±³¦³ó±ð Reizstoffsprühgeräte zur Tierabwehr (Tierabwehrsprays) sind, wenn sie als solche gekennzeichnet sind, jedoch keine Waffen, da sie ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (vgl. ).

    Das Mitführen dieser Reizstoffsprühgeräte in einer Waffen- und ÇàÇà²ÝÊÓÆµverbotszone ist daher nicht verboten.

  • Darf ich Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen (SRS-Waffen) führen, wenn ich einen Kleinen Waffenschein besitze?

    Soweit keine andere Ausnahme vorliegt, ist das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (sogenannter SRS-Waffen) trotz Kleinem Waffenschein innerhalb der Waffen- und ÇàÇà²ÝÊÓÆµverbotszone nicht gestattet und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

  • Welche ÇàÇà²ÝÊÓÆµ sind von dem Verbot umfasst?

    ÇàÇà²ÝÊÓÆµ im Sinne der Verordnung sind jegliche ÇàÇà²ÝÊÓÆµ, also auch solche, die dem alltäglichen Gebrauch, als Werkzeug oder zu anderen Zwecken dienen. Dazu gehören beispielsweise auch Küchen-, Taschen- und sonstige Gebrauchsmesser.

  • Welche Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen gelten in der Verbotszone?

    Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen gelten bei berechtigtem Interesse. Für das Führen von Waffen liegt ein berechtigtes Interesse vor

    • für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
    • für Inhaber und Inhaberinnen waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Ausnahme einer Erlaubnis nach (Kleiner Waffenschein) im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis,
    • für Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
    • für Personen, die eine Waffe mit Zustimmung der Hausrechtsinhaberin oder des Hausrechtsinhabers im Hausrechtsbereich führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.

    Ausgenommen vom Verbot des Führens von Waffen sind ferner

    • Personen, auf die durch oder auf Grund der , das Waffengesetz keine Anwendung findet und
    • alle übrigen Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Landes Berlin im Sinne des bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin sowie des , wenn sie dienstlich mit Waffen ausgestattet sind und soweit sie dienstlich tätig werden.
  • Welche Ausnahmen vom Verbot des Führens von ÇàÇà²ÝÊÓÆµn gelten in der Verbotszone?

    Ausnahmen vom Verbot des Führens von ÇàÇà²ÝÊÓÆµn gelten bei berechtigtem Interesse. Für das Führen von ÇàÇà²ÝÊÓÆµn liegt ein berechtigtes Interesse vor

    • für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
    • für Beschäftigte von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten, Ärztinnen und Ärzten sowie medizinischen Hilfskräften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
    • für den Anlieferverkehr,
    • für Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die ÇàÇà²ÝÊÓÆµ im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
    • für Personen, die ein ÇàÇà²ÝÊÓÆµ nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
    • für Personen, die ein ÇàÇà²ÝÊÓÆµ mit Zustimmung der Hausrechtsinhaberin oder des Hausrechtsinhabers im Hausrechtsbereich führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
    • für Personen, die ÇàÇà²ÝÊÓÆµ im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
    • für Inhaberinnen und Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden, wenn das Führen des ÇàÇà²ÝÊÓÆµs im Zusammenhang damit steht,
    • für Personen, die ÇàÇà²ÝÊÓÆµ im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.

    Ausgenommen von dem Verbot des Führens von ÇàÇà²ÝÊÓÆµn sind ferner

    • für Dienstkräfte der Polizeien des Bundes und der Länder und
    • alle übrigen Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Landes Berlin im Sinne des bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin sowie des .

    im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit.

  • Was versteht man unter einem nicht zugriffsbereiten Befördern von Waffen und ÇàÇà²ÝÊÓÆµn?

    Eine Schusswaffe gilt als zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann. Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Das gilt gleichermaßen für sonstige Waffen, die keine Schusswaffen sind.

    ÇàÇà²ÝÊÓÆµ sind nicht zugriffsbereit, wenn sie nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden können.

    Der Transport von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen nach zu und ÇàÇà²ÝÊÓÆµn mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) sowie feststehenden ÇàÇà²ÝÊÓÆµn mit einer Klingenlänge über 12 cm richtet sich nach ; erforderlich ist ein verschlossenes Behältnis.

  • Was ist ein allgemein anerkannter Zweck?

    Für die Annahme eines „allgemein anerkannten Zwecks“ bedarf es eines hinreichend konkreten Anlasses, der einen klaren Rückschluss auf den Zweck des Führens zulässt. Hieran mangelt es etwa, wenn ein ÇàÇà²ÝÊÓÆµ unverschlossen und zugriffsbereit für einen Eventualfall geführt wird.

    Beispielsweise kann die Nutzung eines ÇàÇà²ÝÊÓÆµs zum Verzehr von Speisen je nach Einzelfall und insbesondere auf kleine ÇàÇà²ÝÊÓÆµ bezogen, einen allgemein anerkannten Zweck darstellen. Die reine Absicht der Nutzung eines ÇàÇà²ÝÊÓÆµs zum Verzehr von Speisen rechtfertigt allerdings nicht das zugriffsbereite Führen eines ÇàÇà²ÝÊÓÆµs in den Verkehrsmitteln des ֱʱ·³Õ und den Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs. Das bloße Selbstverteidigungsinteresse stellt für sich genommen ebenfalls keinen allgemeinen anerkannten Zweck zum zugriffsbereiten Führen von ÇàÇà²ÝÊÓÆµn dar.

  • Wie wird das Verbot kontrolliert?

    Die Polizei ist gemäß befugt, zur Kontrolle der Waffen- und ÇàÇà²ÝÊÓÆµverbotszone Personen kurzzeitig anzuhalten, zu befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein zu nehmen und Personen zu durchsuchen. Die Kontrolle setzt keinen konkreten Verdacht oder Anlass voraus. Die Auswahl der kontrollierten Person anhand eines Merkmals im Sinne des ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund, ist unzulässig.

    Die Polizei kontrolliert die Verbote lageangepasst und durch stichprobenartige Kontrollen.

  • Was passiert bei einer Kontrolle, wenn eine Waffe oder ein ÇàÇà²ÝÊÓÆµ aufgefunden wird?

    Soweit keine Ausnahme vom Verbot des Führens von Waffen und ÇàÇà²ÝÊÓÆµn und somit ein Verstoß gegen die Verordnung vorliegt, kann die Polizei das ÇàÇà²ÝÊÓÆµ sicherstellen und gemäß auch einziehen. Darüber hinaus kann die Polizei eine Anzeige wegen einer begangenen Ordnungswidrigkeit fertigen.

  • Welche Strafe droht bei Verstößen gegen die Verordnung?

    Ein Verstoß gegen das Mitführverbot von Waffen oder ÇàÇà²ÝÊÓÆµn stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 4 Absatz 2 der Verordnung mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden kann.

  • Was gilt in Bezug auf Waffen und ÇàÇà²ÝÊÓÆµ außerhalb der Verbotszonen?

    Die Verordnung gilt ergänzend zu den bereits bestehenden Regelungen des . Waffenrechtliche Erlaubnisse zum Führen von Waffen bleiben von dieser Regelung unberührt. Das bedeutet, dass auch außerhalb von Waffen- und ÇàÇà²ÝÊÓÆµverbotszonen das Führen von Waffen ohne waffenrechtliche Erlaubnis und auch das Führen vieler Arten gefährlicher ÇàÇà²ÝÊÓÆµ bereits aufgrund der Vorschriften des Waffengesetzes verboten ist.

    Auch außerhalb der Verbotszone ist das Führen von Waffen und ÇàÇà²ÝÊÓÆµn in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten grundsätzlich verboten. Diesbezüglich ist das gesetzliche Verbot des Führens von Waffen und ÇàÇà²ÝÊÓÆµn im öffentlichen Personenfernverkehr gemäß
    Waffengesetz zu beachten.

    Zu beachten ist auch das Verbot nach .
    Bei öffentlichen Veranstaltungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten o. ä. sowie bei Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuchen und Tanzveranstaltungen sind die Verbote des § 42 Absatz 1 und Absatz 4a des Waffengesetzes zu berücksichtigen.

    Bei Verstößen gegen das Waffengesetz drohen empfindliche Bußgelder und auch Strafverfahren.

  • Weitere Informationen/Hinweise