
Bild: jamdesign - Fotolia.com
Downloadbereich Zweitwohnungsteuer
Weitere Formulare und Informationen zum Thema finden Sie hier zum Download. Weitere Informationen
Es ist Zweitwohnungsteuer zu zahlen, wenn im Land Berlin eine Zweitwohnung gehalten wird.
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die
als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs dient. Hierunter fallen auch unentgeltlich überlassene Nebenwohnungen.
Für die Besteuerung der Zweitwohnung ist es unerheblich, wo sich die Hauptwohnung befindet. Zweitwohnungsteuer ist daher auch zu zahlen, wenn sich die Haupt- und die Zweitwohnung in Berlin befinden.
Die Person, der eine Wohnung als Zweitwohnung dient, ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung ist jeweils bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, abzugeben. Ist die Steuerpflicht nach dem 1. Mai eingetreten, läuft die Erklärungsfrist mit dem Ende des auf den Einzug folgenden Monats ab.
Als Serviceleistung der Berliner Finanzverwaltung erhalten Sie im Normalfall ca. einen Monat nachdem Sie in Berlin eine Nebenwohnung angemeldet haben automatisch Nachricht vom Finanzamt.
Sollten Sie einmal keine Nachricht vom Finanzamt erhalten, befreit Sie das nicht von Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer Zweitwohnungsteuererklärung. Die gesetzliche Verpflichtung besteht, unabhängig davon, ob diese Nebenwohnung bereits gemeldet ist, und ohne dass es einer besonderen Aufforderung durch das Finanzamt bedarf.
Die Zweitwohnungsteuer ist eine Jahressteuer. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen findet alle drei Jahre statt. Die Zweitwohnungsteuer wird grundsätzlich nach der im ersten vollen Monat des Ermittlungszeitraums geschuldeten Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate ermittelt. Das ist beim Einzug in die Zweitwohnung der erste volle Mietmonat und in den folgenden Zeiträumen immer der Januar.
Der Steuersatz beträgt bis zum 31. Dezember 2024 15 % und ab dem 1. Januar 2025 20 % der Nettokaltmiete, also der Grundmiete ohne Betriebs- und Heizkosten.
Wenn Sie für die von Ihnen genutzte Zweitwohnung keine Miete zahlen, tritt an deren Stelle der Betrag, der sich bei Anwendung des jeweils gültigen Mietspiegels ergibt.
Anstelle einer Nettokaltmiete tritt der Betrag, der sich bei Anwendung des jeweils gültigen Mietspiegels ergibt.
Die Zweitwohnungsteuer ist eine Jahressteuer. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen findet grundsätzlich alle drei Jahre statt. Die Zweitwohnungsteuer wird grundsätzlich nach der im ersten vollen Monat des Ermittlungszeitraums geschuldeten Nettokaltmiete ermittelt. Das ist beim Einzug in die Zweitwohnung der erste volle Mietmonat und in den folgenden Zeiträumen immer der Januar.
Bei Mietminderungen kann ausnahmsweise eine neue Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auch vor Ablauf der drei Jahre stattfinden und der Zweitwohnungsteuerbescheid geändert werden.
Für die Änderung des Zweitwohnungsteuerbescheids ist ein entsprechender Antrag beim Finanzamt bis zum 31. Dezember des Jahres zu stellen, indem die Änderung erstmals berücksichtigt werden kann.
Beispiel: Die Steuerpflichtige hat am 1. August 2023 ihre Zweitwohnung bezogen. Die Bemessungsgrundlage richtet sich daher nach der Nettokaltmiete für den August 2023. Eine erneute Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen würde erst wieder in 2026 erfolgen. Im November 2024 kommt es zu einer Mietminderung. Da die Mietminderung im Kalenderjahr 2024 erst nach dem Januar 2024 eintritt, kann sich die Mietminderung erst ab dem Kalenderjahr 2025 auswirken. Die Steuerpflichtige muss die Änderungen bis zum 31. Dezember 2025 dem Finanzamt anzeigen, damit die Zweitwohnungsteuer für 2025 geändert werden kann. Eine Änderung für 2024 ist nicht möglich.
Dient ein Wohnungsanteil als Zweitwohnung, ist für die Berechnung des Wohnflächenanteils die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Hinzu kommt die Fläche der von der nutzungsberechtigten Person allein genutzten Räume.
Ausnahmen von der Besteuerung sieht das Berliner Zweitwohnungsteuergesetz nur in folgenden Fällen vor:
Weitere Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Persönliche Motive für das Innehaben einer Nebenwohnung (z. B. Berufstätigkeit, Ausbildung, Studium) können über die genannten Ausnahmen hinaus gemäß den gesetzlichen Regelungen nicht berücksichtigt werden.
Studierende, die in Berlin eine Wohnung unterhalten und gleichzeitig an einem anderen Ort mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, müssen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Februar 2010 (Aktenzeichen II R 5/08) Zweitwohnungsteuer nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Hauptwohnsitz das Kinderzimmer im elterlichen Haus oder der elterlichen Wohnung ist.
Zentral zuständig für die Zweitwohnungsteuer ist in Berlin das
PDF-Dokument (761.9 kB)