Für Regelungsvorhaben des Senats können unterschiedliche Beteiligungspflichten bei der Erstellung von Referentenentwürfen bestehen. Die Beteiligungserfordernisse sind in jedem Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden. Nachfolgend werden beispielhaft einige bedeutsame Beteiligungen benannt und teilweise um weiterführende Informationen zur jeweiligen Thematik ergänzt:
Nach § 8 GO Sen (GO Sen) sind bei Gesetzen und Rechtsverordnungen stets der Regierende Bürgermeister bzw. die Regierende Bürgermeisterin sowie das für Jusitz zuständige Senatsmitglied zu beteiligen. Die weiteren Senatsmitglieder sind entsprechend ihrer Zuständigkeiten zu beteiligen.
in Verbindung mit oder
Ggf. Berliner Beauftragte für Menschen mit Behinderung nach () nach
Ggf. Beauftragte des Senats von Berlin für Partizipation, Integration und Migration nach
Ggf. IKT-Staatssekretär oder IKT-Staatssekretärin nach (Regelungen betreffend Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik)
Ggf. ist bei Gesetzesvorhaben oder Rechtsverordnungen mit Auswirkungen auf die Familien nach die beratende Funktion des Berliner Beirats für Familienfragen zu beachten (vgl. auch Senatsbeschluss Nr. S-515/2007 vom 3. Juli 2007).
Ggf. Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach beamten- und richterrechtlichen Vorschriften.
Ggf. Beteiligung von Verbänden und Fachkreisen nach § 39 Absatz 3, § 48 Satz 3 GGO II oder i.V. m. Übersendung von Regelungsentwürfen an Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (vgl. entsprechendes Muster zur GGO II)