FAQ Kryptowerte

  • Was ist unter dem Begriff „Kryptowerte“ zu verstehen?

    Als „Kryptowerte“ werden digital dargestellte Werteinheiten oder Rechte bezeichnet, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können.

    Im Gegensatz zu staatlichen Währungen gibt es hinter Kryptowerten kein Institutionengefüge (Staaten, Zentralbanken), das für deren Werthaltigkeit einsteht.

    Der erste öffentlich gehandelte und bekannteste Kryptowert ist der in 2009 entwickelte Bitcoin. Nach dem Vorbild des Bitcoins existieren zwischenzeitlich zahlreiche weitere Kryptowerte (wie z. B. Ethereum, Ripple, Dash oder Litecoin), die sich teilweise in ihren Eigenschaften (z. B. in der Ausgabeform oder der maximalen Menge) unterscheiden.
    Die Bezeichnung „Kryptowert“ ist ein Oberbegriff für digitale (Wert-)Einheiten, deren Funktionen variieren. In Gebrauch sind ferner die Bezeichnungen „Kryptowährung“, „virtuelle Währung“ oder „Token“. Insbesondere lassen sich die folgenden Kategorien unterscheiden:

    • „Currency“ oder „Payment“ Token werden als Tauschmittel eingesetzt aber auch zu Spekulationszwecken gehalten;
    • „Utility“ Token vermitteln bestimmte Nutzungsrechte (z. B. Zugang zu einem ggf. noch zu schaffenden Netzwerk) oder einen Anspruch darauf, die Token gegen eine bestimmte, ggf. noch zu schaffende Ware oder Dienstleistung einzutauschen; Utility Token können auch Stimmrechte zur Änderung einer Software und damit der Funktionalität der Ware oder der Dienstleistung vermitteln;
    • „Security“ Token sind mit herkömmlichen Wertpapieren vergleichbar, insbesondere konventionelle Schuldtitel und Eigenkapitalinstrumente.

    Zudem können Kryptowerte auch eine Kombination aus den zuvor beschriebenen Kategorien beinhalten (hybride Kryptowerte).

  • Handelt es sich bei Kryptowerten ertragsteuerrechtlich um Wirtschaftsgüter?

    Die einzelnen Kryptowerte sind Wirtschaftsgüter (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rdnr. 31, 32 – BStBl I S. 658).

  • Kann durch die Tätigkeit des sogenannten Proof of Work („Mining“) oder Proof of Stake („Forging“) ein Gewerbetrieb begründet werden?

    Das sogenannte „Mining“ oder „Forging“ dient der Verifizierung von Transaktionen innerhalb der Blockchain eines Kryptowerts. Die Teilnahme an diesen Verfahren erfordert den Einsatz eigener Ressourcen (z. B. Rechenleistung oder das Halten von Einheiten des betreffenden Kryptowerts). Als Gegenleistung können die Teilnehmer neue Einheiten des Kryptowerts und/oder Transaktionsgebühren erhalten.

    Es handelt sich hierbei um eine Tätigkeit, die dem Bild einer Dienstleistung – und damit eines Gewerbebetriebs – entspricht. Ob sämtliche einkommensteuerrechtliche Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs nach § 15 Absatz 2 EStG (insbesondere auch die Gewinnerzielungsabsicht und die Nachhaltigkeit) vorliegen, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.

    Liegt eine gewerbliche Tätigkeit – beispielsweise mangels Nachhaltigkeit – nicht vor, kommt eine Besteuerung der Erträge im Rahmen der Einkünfte aus sonstiger Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG in Betracht.

  • Wie sind der Erwerb und die Veräußerung von Kryptowerten durch Privatpersonen ertragsteuerlich zu behandeln?

    Privatpersonen können durch den Verkauf von Kryptowerten die Voraussetzungen für ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen.

    Die erzielten Gewinne (= positives Ergebnis aus Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- und Werbungskosten) sind einkommensteuerpflichtig, wenn

    • die Veräußerung der Kryptowerte innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung erfolgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
      und
    • der aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres erzielte Gesamtgewinn bis einschließlich 2023 mindestens 600 Euro und ab 2024 mindestens 1.000 Euro beträgt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).

    Dabei ist zu beachten, dass eine Veräußerung von Kryptowerten auch dann vorliegt, wenn damit andere Kryptowerte oder auch Waren oder Dienstleistungen eingetauscht werden. Der Veräußerungspreis bemisst sich in diesem Fall nach dem gemeinen Wert (= in Euro vereinbartes Entgelt) der erhaltenen Ware/Dienstleistung bzw. dem in Euro lautenden Marktkurs des eingetauschten anderen Kryptowerts.

    Werden mehrere Einheiten eines Kryptowerts zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft und zusammen über eine sogenannte Wallet gehalten, gilt für die Berechnung der einjährigen Veräußerungsfrist der Grundsatz der Einzelbetrachtung. Ist eine Einzelbetrachtung nicht möglich, so ist die sogenannte FiFo-Methode (First in – First out) anzuwenden, d. h. die zuerst angeschafften Beträge gelten als zuerst veräußert.

    Für die Wertermittlung ist die Durchschnittsmethode anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 24.11.1993, X R 49/90 – BStBl II 1994 S. 591). Aus Vereinfachungsgründen kann hierfür ebenfalls die FiFo-Methode angewandt werden (vgl. Rdnr. 61 des BMF-Schreibens vom 06.03.2025 – BStBl I S. 658).

  • Kann sich die Veräußerungsfrist im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei der Verwendung von Kryptowerten (z. B. im Rahmen des sogenannten Lending) auf zehn Jahre verlängern?

    Bei Kryptowerten in Form von sogenannten „Currency“ oder „Payment“ Token kommt eine Verlängerung der Veräußerungsfrist nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG nicht zur Anwendung.

  • Auf welche Weise muss der Erwerb und die Veräußerung von Kryptowerten durch Privatpersonen dem Finanzamt erklärt werden?

    Sofern Privatpersonen nach den o. g. Grundsätzen steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte getätigt haben, sind sie verpflichtet, die Gewinne für jedes Kalenderjahr eigenständig zu ermitteln und im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung (insbesondere auf der Anlage SO) anzugeben.

  • Welche Belege müssen dem Finanzamt ggf. vorgelegt werden?

    Bei der Offenlegung eines steuerlichen Sachverhaltes sind die beteiligten Personen zur Mitwirkung verpflichtet (§ 90 Abgabenordnung – AO). Hierzu zählt u. a. die Pflicht zur Vorlage von Beweismitteln, mit denen die Angaben in der Steuererklärung belegt werden.

    Werden Kryptowerte über zentrale Handelsplattformen eines ausländischen Betreibers erworben oder veräußert, wird darüber hinaus nach § 90 Absatz 2 AO eine erweiterte Mitwirkungspflicht begründet.

    Für Veräußerungs-/Tauschgeschäfte mit Kryptowerten muss sich jedes private Veräußerungs-/Tauschgeschäft einzeln und für sich betrachtet nachvollziehen lassen. Die einzelnen Geschäftsvorfälle müssen also mindestens

    • den Klarnamen oder das Kürzel und die Anzahl der jeweils betroffenen Kryptowerte,
    • den Gewinn unter Angabe der Anschaffungskosten und des Veräußerungserlöses bzw. des Zeitpunkts und jeweiligen Kurses der An- und Verkäufe sowie
    • die Haltedauer

    erkennen lassen.

    Bei sonstigen Einkünften aus Leistungen (z. B. Lending) ist es erforderlich, dass Überlassungsbeginn, -ende, -gegenstand, -entgelt und -konditionen erkennbar sind.

    Es ist daher ratsam, sämtliche Erwerbs-, Veräußerungs- bzw. Tauschvorgänge im Zusammenhang mit Kryptowerten einzeln und zeitnah aufzuzeichnen und geeignete Unterlagen (insbesondere Transaktionsübersichten zentraler Handelsplattformen sowie ggf. Kontoauszüge, Rechnungen, E-Mail-Verkehr, o. ä.) bereitzuhalten.

    Für die Erstellung der Steuererklärung können Sie auch sogenannte Steuerreports nutzen, soweit sie den von der Finanzbehörde anerkannten Ermittlungs- und Bewertungsmethoden entsprechen und plausibel erscheinen. Um dies zu belegen, ist auf Anforderung des Finanzamts ein Auszug der Reporteinstellungen zur Bestimmung der angesetzten Kurse und zum genutzten Verbrauchsfolgeverfahren (z. B. FiFo) sowie zu den zugrundeliegenden ertragsteuerrechtlichen Wertungen vorzulegen.

    Können nach einer Aufforderung durch das Finanzamt keine entsprechenden Nachweise oder Aufzeichnungen erbracht werden, ist das Finanzamt berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (§ 162 AO).

  • Wie werden Kryptowerte im Rahmen der Gewinnermittlung eines Unternehmens erfasst?

    Kryptowerte, die im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit erworben werden (z. B. durch Entgegennahme als Zahlungsmittel), gehören zum Betriebsvermögen.

    Sie sind mit den Anschaffungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, § 255 Abs. 1 Handelsgesetzbuch) zu bewerten. Zu den Anschaffungskosten gehören – neben dem Kaufpreis – auch die Anschaffungsnebenkosten (z. B. Transaktionsgebühren). Bei Entgegennahme im Wege eines Tausches bemessen sich die Anschaffungskosten gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG nach dem gemeinen Wert (Marktpreis) der hingegebenen Ware bzw. Dienstleistung.

    Nach dem Erwerb eintretende Wertveränderungen bei betrieblichen Kryptowerten werden (ohne zeitliche Beschränkung) grundsätzlich im Zeitpunkt des Abgangs aus dem Betriebsvermögen (insbesondere durch Veräußerung, Tausch oder Entnahme) gewinnwirksam.

    Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG führt der Zugang von Kryptowerten im Rahmen eines tauschähnlichen Vorgangs zu Betriebseinnahmen. Kryptowerte sind als mit Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 4 EStG anzusehen, deren Anschaffungskosten (§ 6 Absatz 6 EStG) erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahmen im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben abzuziehen sind. Die Wirtschaftsgüter sind zudem in die laufend zu führenden Verzeichnisse nach § 4 Absatz 3 Satz 5 EStG aufzunehmen.

  • Ist die Veräußerung, der Tausch oder das „Mining“ bzw. „Forging“ von virtuellen Währungen umsatzsteuerpflichtig?

    Mit Schreiben vom 27.02.2018 (BStBl I S. 316) hat das Bundesministerium der Finanzen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin und anderen virtuellen Währungen Stellung genommen.

    Danach ist der Umtausch von virtuellen Währungen in eine konventionelle (gesetzliche) Währung und umgekehrt nach § 4 Nr. 8 Buchst. b Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei.

    Die Verwendung von virtuellen Währungen als Zahlungsmittel wird aus umsatzsteuerlicher Sicht der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck dienen. Die Hingabe von virtuellen Währungen zur bloßen Entgeltentrichtung ist damit nicht umsatzsteuerbar.

    Beim „Mining“/„Forging“ handelt es sich ebenfalls um einen nicht umsatzsteuerbaren Vorgang. Das gilt sowohl für die hierdurch erhaltenen Einheiten der betreffenden virtuellen Währung, als auch für die gutgeschriebenen Transaktionsgebühren.

  • Schenkung-/Erbschaftsteuer

    Verschenkte oder vererbte Kryptowerte gehören beim Empfänger zum steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Erbschaftsteuergesetz – ErbStG). Der Wert dieses Erwerbs bemisst sich nach dem Marktpreis des jeweiligen Kryptowerts (gemeiner Wert, § 9 Bewertungsgesetz). Kryptowerte sind Finanzmittel im Sinne von § 13b ErbStG und gehören zum Verwaltungsvermögen.