Ziel des Gebietsschutzes ist der Schutz von Lebensräumen.
Flächen, mit
- besonders wertvoller Tier- und Pflanzenwelt,
- außergewöhnlicher Naturraumausstattung,
- großer Bedeutung für Naturhaushalt und / oder Erholung
werden als Schutzgebiete ausgewiesen.
Das sorgt im § 30 – Gesetzlich geschützte Biotope – für den Schutz selten auftretender Lebensräume und ihres Arteninventars. Dieser Schutz wird durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) vollzogen.