Unsere Aufgaben

Die Gleichstellungsbeauftragte hat u. a. folgende Aufgaben:

  • Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes im Bezirk
  • Beratung des Bezirksbürgermeisters in allen gleichstellungspolitischen Fragen
  • Enge Zusammenarbeit mit freien Trägern, die im Bezirk wirken
  • Gleichstellungspolitische Veranstaltungen
  • Erarbeitung von Stellungnahmen und Alternativvorschlägen in Gleichstellungsfragen des Bezirksamts und der BVV

Als Beauftragte für Gleichstellung setze ich mich für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern im Bezirk °Õ°ù±ð±è³Ù´Ç·É-°­Ã¶±è±ð²Ô¾±³¦°ì ein. Gleichstellung betrifft viele Bereiche des Lebens. Ich vertrete gleichstellungspolitische Themen innerhalb des Bezirksamtes, bei Gesprächen mit anderen Institutionen, aber auch bei Veranstaltungen und in der Öffentlichkeit. Ich verfolge, welche Themen im Moment in unserer Gesellschaft diskutiert werden und bringe Sie in meine Arbeit ein. Dabei ist es mir besonders wichtig anzuerkennen, dass Menschen sehr vielfältige Lebensrealitäten haben und (Mehrfach-) Diskriminierungen erleben.
Die Schwerpunkte (Links) meiner Arbeit sind Gewaltprävention, Familie -insbesondere Alleinerziehende-sowie LSBTIQA+ Bedarfe.

Rechtliches

Die Aufgabenstellung ergibt sich aus dem Landesgleichstellungsgesetz:

§ 21 Verwirklichung des Gleichstellungsgebots in den Bezirken

(1) Der Verfassungsauftrag der Gleichstellung und der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern ist bei der Wahrnehmung von Aufgaben und der Planung von Vorhaben in der Verwaltung zu beachten und gehört zu den Aufgaben der Berliner Bezirksverwaltungen. Dazu bestellen die µþ±ð³ú¾±°ù°ì²õä³¾³Ù±ð°ù eine hauptamtlich tätige Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte. Die Dienstaufsicht über die Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte übt die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister aus. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte mit den notwendigen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten.

(2) Das Bezirksamt informiert die Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte unverzüglich über Vorhaben, Programme, Maßnahmen und Entscheidungen, die ihre Aufgaben berühren, und gibt ihr vor einer Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Die Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte regt Vorhaben und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen von Frauen im Bezirk an. Sie arbeitet insbesondere mit gesellschaftlich relevanten Gruppen, µþ±ð³óö°ù»å±ð²Ô und Betrieben zusammen. Die Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte informiert die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs.

(4) Die Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte gibt dem Bezirksamt Empfehlungen zur Verwirklichung des Gebots zur Gleichstellung von Frauen und Männern. Dazu kann sie das Bezirksamt innerhalb einer angemessenen Frist zur Stellungnahme auffordern.

(5) In Angelegenheiten, die frauenpolitische Belange oder Fragen der Gleichstellung berühren, kann die Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte über das Bezirksamt Vorlagen zur Kenntnisnahme in die Bezirksverordnetenversammlung einbringen.

Bezirksamt °Õ°ù±ð±è³Ù´Ç·É-°­Ã¶±è±ð²Ô¾±³¦°ì von Berlin

Postanschrift
PF: 91 02 40
12414 Berlin